DSGVO Art. 89 in Verbindung mit BDSG § 27
Verarbeitungen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken erfolgen unter den Garantien des Art. 89 Abs. 1 DSGVO und der nationalen Konkretisierung in § 27 BDSG: Pseudonymisierung wo möglich, Datenminimierung, Zweckbindung, technisch-organisatorische Maßnahmen. Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO findet im aktuellen Forschungsdesign nicht statt.
VO (EU) 2024/1689 — KI-Verordnung, Art. 5 Abs. 1 lit. h
Die Forschungsarchitektur ist so ausgelegt, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der verbotenen Praktiken nach Art. 5 KI-VO fällt. Insbesondere findet keine biometrische Fernidentifizierung in Echtzeit (Art. 5 Abs. 1 lit. h) und keine Identifizierung natürlicher Personen statt. Die Klassifikationen beziehen sich ausschließlich auf statistische Eigenschaften der Crowd-Dynamik, nicht auf identifizierende Merkmale.
Abgrenzung zu Predictive Policing (Art. 5 Abs. 1 lit. d KI-VO)
Die KI-Verordnung verbietet KI-Systeme, die natürliche Personen bewerten, um die Wahrscheinlichkeit einer Straftat vorherzusagen. Die Forschungsarchitektur bewertet keine Individuen. Sie analysiert statistische Eigenschaften kollektiver Dynamik mit Blick auf Eskalationspotenzial. Sie erstellt keine Tatprognosen, keine Schuld- oder Gefährder-Zuschreibungen und operiert nicht im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 lit. d KI-VO.
Hochrisiko-Klassifikation nach KI-VO Anhang III
Bei Nutzung durch oder im Auftrag von Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden kann das System unter die Hochrisiko-Klassifikation nach Anhang III Nr. 6 fallen. Die Architektur ist daher auf die Anforderungen aus Art. 8–15 KI-VO ausgelegt: Risikomanagement-System, Daten- und Daten-Governance, technische Dokumentation, automatische Protokollierung, Transparenz- und Informationspflichten, menschliche Aufsicht sowie Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit.
Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG, Brokdorf-Doktrin)
Die Architektur enthält strukturelle Vorkehrungen zum Schutz politischer Versammlungen entsprechend der Doktrin des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 69, 315 — Brokdorf): Versammlungen sind nicht Untersuchungsgegenstand, sondern grundrechtlich geschützter Kontext. Die Detektionslogik ist explizit darauf ausgelegt, Versammlungsdynamik nicht als Anomalie zu klassifizieren.